Satzung

 

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Satzung des Sportvereines SC Blau-Weiß 94 Papenburg e.V.

 

1. Allgemeine Regelungen

 

§1 Name und Sitz des Vereins 

 

Der SC BW 94 Papenburg e.V. hat seinen Sitz in Papenburg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Registernummer VR150365 eingetragen. Das Gründungsjahr ist 1994. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß. Das Vereinswappen zeigt das Papenburger Stadtwappen auf blau-weißem Untergrund mit der Aufschrift „SC Blau-Weiß 94 Papenburg e.V.“ 

 

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit 

 

Der Verein fördert die sportliche Ertüchtigung der Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen. Er unterstützt insbesondere die sportliche Jugendarbeit. 

Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und konfessionellen Tendenzen und gliedert sich in verschiedene sportliche Fachsparten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52ff der Abgabenordnung. 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen an den Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines Verbandes oder einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung oder privaten Person dürfen nur für den vorgegebenen Zweck und im satzungsgemäßen Rahmen verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§3 Verbandszugehörigkeit 

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände NFV und Tischtennisverband Niedersachsen. 

 

 

§4 Rechtsgrundlage 

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst nach Anhörung und Empfehlung des Ehrenrates sowie einer Entscheidung des Vorstandes in der Sache zulässig. 

 

 

§5 Gliederung des Vereins 

 

Der Verein gliedert sich bezüglich seiner Fachsparten in Abteilungen. Diese sind zurzeit: 

  1. die Abteilung Fußball-Senioren/Seniorinnen

  2. die Abteilung Fußball-Jugend

  3. die Abteilung Tischtennis, 

  4. die Abteilung Bike

 

Die Einrichtung weiterer Abteilungen für andere dem Vereinszweck und der Satzung entsprechenden Sportarten ist nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch der mehrheitlichen Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Alle Abteilungen haben einen Abteilungsvorstand, der auf der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt wird. Die Zusammensetzung des Vorstandes bleibt der Abteilung selbst vorbehalten. Die Abteilungsleiter gehören durch ihre Wahl automatisch zum erweiterten Vorstand. Die Abteilungen legen der Jahreshauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

 

Die Abteilungen verwalten sich grundsätzlich selbst. Zu allen Abteilungsversammlungen kann der Vereinsvorstand eingeladen werden. Alle Abteilungen führen den Namen des Vereins. Der Vorstand legt für die Fußball-Jugendabteilung jährlich einen angemessenen Jahresetat fest. Über die Verwendung dieses Jugendetats ist der Jahreshaupt- bzw. der Mitgliederversammlung jährlich ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung festgelegt. 

 

§ 5a Datenschutz

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

2. Mitgliedschaft

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, unabhängig vom Alter und Geschlecht durch schriftlichen Antrag an den Vorstand werden. Hierbei haben sich die Mitglieder zur Beachtung des Vereinszweckes und der Satzung durch ihre Unterschriftsleistung zu verpflichten. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nötig. Die Mitgliedschaft wird auf Beschluss des Vorstandes wirksam. Auf die Rechtswirksamkeit eines derartigen Beschlusses kann sich jedoch das aufzunehmende Mitglied erst dann berufen, wenn es die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Sofern die Aufnahme eines eintrittswilligen Mitglieds abgelehnt wird, hat dieser das Beschwerderecht an den Ehrenrat. 

 

 

§7 Ehrenmitglieder 

 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. 

 

 

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft erlischt 

  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende zum 30.06. bzw. 31. 12. eines laufenden Kalenderjahres. 

  2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes 

  3. durch Tod

 

Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstanden sind, bleiben unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes als dem Verein kann nur in den nachstehenden Fällen und unter Einhaltung der Form erfolgen. 

Der Ausschluss ist möglich: 

  1. wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden, 

  2. wenn das Mitglied gegenüber seinem Verein eingegangene Verbindlichkeiten, insbesondere seine Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, nicht erfüllt 

  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung oder dem Zweck des Vereins schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere die Sportkameradschaft gröblich verletzt Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns Stellung zu nehmen. Die anschließend getroffene Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zugang der schriftlichen Entscheidung beim Ehrenrat Beschwerde einlegen. 

 

Der Ehrenrat gibt nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen eine Empfehlung ab. 

Der Vorstand entscheidet dann endgültig. Der endgültige Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. In der Entscheidung über einen Vereinsausschluss steht dem betroffenen Vereinsmitglied der Rechtweg offen. 

 

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§9 Rechte der Mitglieder 

 

Jedes Mitglied hat das Recht, in allen Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, alle Einrichtungen des Vereins zweckentsprechend zu benutzen, an Versammlungen und Wahlen des Vereins teilzunehmen, das Vereinsleben durch aktive Tätigkeit mit auszubauen und zu gestalten. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt (aktives Wahlrecht). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedes Mitglied für Ämter des Vereins wählbar (passives Wahlrecht). 

Bei der Einrichtung von weiteren Untergliederungen der Abteilungen kann das Wahlalter für das aktive Wahlrecht auf 14 Jahre herabgesetzt werden. Dieses geschieht auf Beschluss der Jahreshauptversammlung. 

 

 

§10 Pflichten der Mitglieder 

 

Die Mitglieder sind insbesondere dazu verpflichtet,

  1. die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsens e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, 

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln 

  3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge – auch im Einzugsverfahren – zu entrichten. Änderungen der persönlichen Stammdaten, des Status gem. §11. c und der Bankverbindungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Bei fehlerhafte Angaben der Daten werden dem Mitglied die entstandenen Kosten berechnet. Des Weiteren ist zur besseren Vereinskommunikation in der Beitrittserklärung die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen.

  4. an allen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuarbeiten. Für alle aktiven Mitglieder besteht ein verpflichtender Arbeitseinsatz von 5 Stunden pro Kalenderjahr. 

  5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. 

 

 

§11 Mitgliedstatus: 

 

Der Verein erhebt für die Mitgliedschaft Beträge nach Staffelung:

  1. Vollmitgliedschaft umfasst alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres

  2. Familienbeitrag. Maximal zwei Vollmitglieder und deren minderjährigen Kinder.

  3. Kinder und Jugendliche wenn keine Familienmitgliedschaft besteht (endet nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder einer persönlichen wirtschaftlichen Selbstständigkeit).

  4. Rentner, gilt für Mitglieder die über eine gültigen Rentenbescheid verfügen

 

 

4. Organe des Vereins

 

§11 Gliederung 

Organe des Vereins sind: 

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung 

  2. der Vorstand 

  3. der Ehrenrat 

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. 

 

 

§12 Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den ersten oder den stellvertretenden Vorsitzenden einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Die Ankündigung über die Abhaltung einer Mitgliederversammlung muss auf der Vereinshomepage und am Vereinsbrett angekündigt und soll in der Tageszeitung veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Diese muss den Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ enthalten. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Besteht ein besonderes Bedürfnis, so sind Mitgliederversammlungen vom Vorstand nach obiger Regelung einzuberufen. 

Ein solches Bedürfnis besteht, wenn ein dringender Grund geltend gemacht wird oder mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. 

Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung muss spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Vereinshomepage veröffentlicht werden.

 

 

§13 Jahreshauptversammlung 

 

Die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten steht der Jahreshauptversammlung zu, soweit die jeweilige Entscheidungsbefugnis nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden ist. Insbesondere unterliegen ihrer Beschlussfassung:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ohne Abteilungsleiter

  2. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, 

  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern 

  4. die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr 

  5. die Entlastung der Organe hinsichtlich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung 

  6. die Änderung der Satzung 

 

 

§14 Vorstand 

 

Der Vereinsvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand mit mindestens 2 und höchstens 7 gleichberechtigten Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand mit maximal 7 weiteren Mitgliedern zusammen. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Funktionensstellen benennen und per Mehrheitsbeschluss berufen sowie abberufen

 

Die einzelnen Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes werden in der konstituirenden Sitzung durch die gewählten Mitglieder besetzt. Diese sind auf der Website zu veröffentlichen. Folgende Funktionen sollten vorhanden sein:

  • Vorstandssprecher/Vorstandssprecherin

  • Finanzvorstand

  • Sportvorstand

  • Schriftführer/Schriftführerin

  • Weitere Funktionen werden von geschäftsführenden Vorstand bestimmt

 

 

Zum erweiterten Vorstand gehören durch die Wahl ihrer Abteilungen:

 

  • die Fußballabteilungsleitung Jugend 

  • die Abteilungsleitung Tischtennis

  • die Abteilungsleitung Bike

 

Des Weiteren wählt die Jahreshauptversammlung:

 

  • den Inklusion- /Integrationsbeauftragen/die Inklusion- /Integrationsbeauftrage 

  • die Öffentlichkeitsarbeitsleitung

  • den Sozialwart oder die Sozialwartin

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlichjeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl des ersten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes sollte es sich um den kommenden Vorstandssprecher handeln. Auf Antrag ist es möglich die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes „enbloc“ zu wählen, wenn nicht mehr als die Maximalanzahl an Kandidaten zur Wahl stehen.

 

Die Abteilungsleiter Jugend-Fußball, Tischtennis und Bike werden von ihren Abteilungen gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 

Für jede Funktion im erweiterten Vorstand kann eine Stellvertretung gewählt werden. Die Stellvertretungen sind ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Bei Abstimmungen im Gesamtvorstand verfügt jedes Ressort über eine Stimme. Bei Stimmgleichheit (PATT) ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

 

§14a Spielausschuss 

 

Die Abteilung Fußball-Senioren kann einen Spielausschuss bilden. Dieser sollte sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen: 

  • Sportvorstand

  • Je ein Betreuer der am Pflichtspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften 

  • Je ein Betreuer der Altherrenmannschaften 

  • Je ein Vertreter aus den folgenden Funktionsbereichen: Stadionsprecher, Schiedsrichter, Ordnungsdienst 

Weitere Vertreter aus anderen Funktionsbereichen der Abteilung Fußballsenioren können hinzugewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Spielausschusses wird auf maximal 30 Mitglieder begrenzt. 

Der Sportvorstand ist für die Organisation des Spielausschusses verantwortlich. 

 

 

§14b Wirtschaftsbeirat 

 

Zur Unterstützung des Vorstandes zwecks Sponsoring kann ein Wirtschaftsbeirat gebildet werden. Er tritt nur beratend in Aktion. Der Vorsitzende des Wirtschaftsbeirates, der vom geschäftsführenden Vorstand benannt wird, kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitglieder suchen. 

 

 

§15 Rechte und Pflichten des Vorstandes 

 

Die Geschäfte des Vereins werden nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch den Vorstand ausgeführt. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Vereins gegen Sportunfälle zu versichern. 

 

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen. Der Vorstand hat das Recht, über Streitangelegenheiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins zu beschließen, soweit die Vorfälle mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang stehen. Der Vorstand darf folgende Sanktionen verhängen: 

 

  1. Verwarnung 

  2. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden (ggfls. mit sofortiger Suspendierung) 

  3. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb mit zeitlicher Begrenzung 

  4. Ausschluss aus dem Verein 

 

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung legt der jeweilige Vorstand auf der konstituierenden Vorstandssitzung fest. Es ist ein Vereinsorganigramm zu erstellen.

 

 

§16 Ehrenrat 

 

Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden und bis zu 12 Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. 

Die Mitglieder des Ehrenrates sollen über 50 Jahre alt sein. 

Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von den Vorstandsmitgliedern als auch von den Vereinsmitgliedern angerufen werden. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. 

 

 

§17 Aufgaben des Ehrenrates 

 

Der Ehrenrat entscheidet als Beschwerdeinstanz im Rahmen der ihm durch die Satzung zugewiesenen Befugnisse. Darüber hinaus obliegt dem Ehrenrat die Aufgabe, die Vorschläge für Auszeichnungen und Ehrungen im Rahmen der Ehrenordnung des Vereins zu prüfen. Ferner soll der Ehrenrat die Entfaltung und Gestaltung von Aktivitäten der älteren, vor allem der passiven Mitglieder fördern. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

 

§18 Kassenprüfung 

 

Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist nach drei Jahren zulässig. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Kasse detailliert zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und auf der auf die Prüfung folgende Jahreshauptversammlung zu verlesen. 

 

 

§19 Wahlleitung 

 

Für die Entlastung des amtierenden Vorstandes sowie die Wahl des neu zu wählenden ersten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes wählt die Jahreshauptversammlung aus ihrer Mitte eine Person für die Wahlleitung. Das von der Jahreshauptversammlung neu gewählte erste Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes führt anschließend das weitere Wahlverfahren für den Vorstand durch. Die Wahlleitung darf kein anderes Amt im Verein ausüben. Eine Wiederwahl der Wahlleitung ist zulässig. 

 

 

§20 Spielort 

 

Spielorte sind sowohl der Sportpark Obenende als auch das Waldstadion am Untenende in Papenburg. 

Der Vorstand legt zu Beginn der Saison den Spielort für die Pflichtspiele der einzelnen Mannschaften fest. Dabei sind für die erste Herrenmannschaft beide Spielorte zu berücksichtigen. Diese Regelung kann nur mit einer ¾ Mehrheit von der Jahreshauptversammlung geändert werden. 

 

 

§21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe 

 

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. 

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind neutral und für die Entscheidung, ob ein Antrag angenommen wird oder nicht, ohne Bedeutung. 

Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Sofern es zehn Prozent der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen, muss in geheimer Wahl abgestimmt werden. 

Über sämtliche Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die unmittelbar folgende Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung. 

 

 

§22 Satzungsänderung 

 

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

 

 

§23 Auflösung 

 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung erforderlich, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auch in diesem Falle ist eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins der Stadt Papenburg zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. 

 

 

§24 Haftung 

 

Für den Fall eingetretener Personenschäden haftet der Verein nur im Rahmen der bestehenden Sporthaftpflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. der darüber abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Für andere Unfälle oder Schäden haftet der Verein nicht. Ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports im Verein eingetretener Unfall oder Schadensfall ist unverzüglich dem Vorstand zu melden.

 

 

§25 Geschäftsjahr 

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 

 

 

§26 Inkrafttreten der Satzung 

 

Die Satzung tritt mit dem 10. April 1994 in Kraft. 

 

Papenburg, den 10. April 1994 

 

Geändert am 13.02.2004: § 20 laut Protokoll der Jahreshauptversammlung 

 

Geändert am 04.03.2016: §§ 1, 3, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 18 laut Protokoll der Jahreshauptversammlung 

 

Geändert am 30.08.2018: §§ 5a neu, 10, 14 laut Protokoll der Jahreshauptversammlung 

 

Geändert am 7.03.2024: §§ 5, 12, 13, 14, 14a, 14b, 15, 18, 19 laut Protokoll der Jahreshauptversammlung.

 

Andre Plate, Vorstandssprecher

Andre Fleischmann, Finanzvorstand